Zum Vorwurf der Nötigung durch Blockieren der Ausfahrt eines Autobahnparkplatzes

AG Kassel, Urteil vom 15.09.2010 – 281 Cs – 2631 Js 39636/09

Zum Vorwurf der Nötigung durch Blockieren der Ausfahrt eines Autobahnparkplatzes

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 240, 44 StGB.

Gründe
I.

1
Der 54 Jahre alte Angeklagte ist verwitwet und hat drei Kinder im Alter von 17, 20 und 22 Jahren, die bei seinem Hauptwohnsitz wohnen und für die er Unterhalt leistet. Der Angeklagte ist Einzelunternehmer, er handelt mit Sekundärrohstoffen und ist Inhaber einer Spedition. Er beschäftigt zwei Fahrer und eine 400 €-Kraft. Sein Bruttoeinkommen liegt nach eigenen Angaben bei etwa 2.800,00 €.

2
Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.

3
Im Verkehrszentralregister bestehen Eintragungen:

4
1. Am 03.09.2007 erkannte die Bußgeldbehörde Viechtach wegen Überholens, obwohl es durch Überholverbotszeichen verboten war auf eine Geldbuße von 40,00 €.

5
2. Am 25.07.2008 erkannte das Regierungspräsidium Kassel wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auf eine Geldbuße von 40,00 €.

6
3. Am 18.03.2009 erkannte die Bußgeldbehörde Viechtach wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auf eine Geldbuße von 70,00 €.

7
4. Am 10.07.2008 erkannte die Bußgeldbehörde Viechtach wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auf eine Geldbuße von 40,00 €.

8
5. Am 24.09.2007 erkannte die Bußgeldbehörde Kreis Steinfurt wegen Nichteinhaltung des Mindestabstands auf eine Geldbuße von 50,00 €.

II.

9
Der Angeklagte wollte am 29.09.2009 auf seiner Tour nach Twist an der holländischen Grenze eine große Pause von rund 40 Minuten machen. Im Vorfeld hatte er sich nicht ausreichend um geeignete Parkplätze für seine gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gekümmert.

10
Als er auf dem Parkplatz Brasselsberg keinen Parkplatz fand, stellte er sich gegen 21.26 Uhr demonstrativ und verkehrswidrig mit seinem LKW mit Anhänger, amtliches Kennzeichen xxx/xxx auf die Ausfahrt des Parkplatzes Brasselsberg auf der BAB 44 in Fahrtrichtung Dortmund und beschloss dort stehen zu bleiben und die Ausfahrt für alle Kraftfahrer so lange zu blockieren, bis er seine vorgeschriebene Pause vollständig erfüllte hatte. Dass er auf diese Weise andere Kraftfahrer, die auf den Parkplatz gefahren waren, an der Weiterfahrt hinderte, nahm er zumindest billigend in Kauf. Durch das Verhalten des Angeklagten wurden die Fahrzeuge der xxx, xxx, xxx und xxx gegen ihren Willen gezwungen, zwischen 25 und 40 Minuten auf dem Parkplatz zu verweilen. Darüber hinaus wurden weitere, namentlich nicht bekannte, Kraftfahrer durch den Angeklagten an der Weiterfahrt gehindert. Da die Zufahrt auf den Parkplatz in einer Kurve lag, war die Situation für die Verkehrsteilnehmer von weitem nicht erkennbar, sodass immer weiter Fahrzeuge auf den Parkplatz auffuhren und festsaßen. Einige Kraftfahrer setzten ihre Fahrzeuge rückwärts wieder auf die Autobahn, um nicht festzusitzen. Glücklicherweise kam es hierbei zu keinen Verkehrsunfällen. Gegen 22.27 Uhr gab der Angeklagte auf Geheiß der Polizei endlich den Weg frei.

III.

11
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie aus den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und aus dem Verkehrszentralregister.

12
Zur Sache hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass ihm sein digitales Überwachungsgerät angezeigt habe, dass er eine Pause machen müsse. Er habe eine große Pause machen wollen, aber keinen Parkplatz gefunden. Er habe sich dann in die Auffahrt gestellt und sein Fahrzeug überprüft. Hinter sein Fahrzeug sein ein weiteres Fahrzeug gefahren und der Fahrer habe ihn angesprochen, ob er eine Panne habe. Er habe dem Fahrer geantwortet, er müsse eine große Pause machen. Der andere Fahrer habe entgegnet, es sei nicht gut, eine große Pause zu machen. Es seien dann noch andere Fahrer hinzugekommen und man hätte sich über Pausen und Lkw-Fahrten unterhalten. Er habe sich mit den Kollegen darüber geeinigt, dass er eine 15-minütige Pause machen könne, denn unter 15 Minuten zeige sein Gerät gar keine Pause an. Damit seien alle einverstanden gewesen.

13
Auf einmal, gegen 21.40 Uhr, habe es gegen seine Fahrertür gekracht und getrommelt. Ein ca. 40 Jahre alter kahlköpfiger 1,78 m großer Mann habe ihn als Drecksau und Schweinehund beschimpft und versucht, ihn durch das Fenster zu schlagen und habe sein Fahrzeug mit einem Schlüssel oder einem Handy beschädigt. Der Mann sei vor sein Fahrzeug getreten und habe gerufen, er werde die Polizei rufen. Er sei im Führerhaus sitzen geblieben. Selbst habe er die Polizei nicht gerufen. Einen Fotoapparat habe er im Auto gehabt, aber keine Fotos von der Beschädigung gemacht auch nicht in dem Jahr, das seit dem Vorfall vergangen ist. Das Kennzeichen des „Täters“ habe er nicht gehabt. Den Vorfall habe er weder bei der Polizei noch bei der Versicherung zur Anzeige gebracht. Er habe seinen vorherigen Anwalt beauftragt, Anzeige wegen Sachbeschädigung zu erstatten und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Polizisten. Nach der Vernehmung des Zeugen xxx erklärte der Angeklagte, dieser sei der Mann, der ihn angegriffen und beleidigt habe. xxx habe am Spiegel rumgedrückt und ihn beleidigt.

14
Gegen 21.45 Uhr sei er dann von einem Mann angeschrien worden, der behauptet habe, Polizist zu sein. Der Mann sei als Polizist nicht erkennbar gewesen und habe sich geweigert, sich auszuweisen und habe keine Anzeige von ihm entgegengenommen. Er habe gesagt, wenn er nicht fahre, werde er ihm einen reindrücken.

15
Auf Befragen des Gerichts räumte der Angeklagte ein, nicht alles richtig gemacht zu haben.

16
Das Gericht schenkt den Begründungsversuchen des Angeklagten keinen Glauben. Der Angeklagte wollte um jeden Preis seine Pause machen. Deswegen, und vielleicht auch, um gegen die in seinen Augen mangelhafte Parkplatzsituation aufmerksam zu machen, machte der Angeklagte die Zufahrt „dicht“. Die Interessen und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer sollten hinter seinen Bedürfnissen zurückstehen.

17
Die Behauptung, nach 15 Minuten wieder wegfahren zu wollen, nimmt das Gericht dem Angeklagten nicht ab.

18
Der Angeklagte stand auch nicht vor Ort, um Anzeige zu machen. In dieser Richtung hatte der Angeklagte nie etwas unternommen. Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte er diese Behauptung auf, um sein Verhalten im Nachhinein zu rechtfertigen. Es ist noch nicht einmal zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass der Angeklagte angegriffen und bedroht wurde.

19
Ebenso ist durch die Beweisaufnahme widerlegt, dass sich der Angeklagte beabsichtigte, nach 15 Minuten mit dem Einverständnis der anderen LKW-Fahrer wieder wegzufahren. Im Übrigen wurde durch das Verhalten des Angeklagten eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern gegen ihren Willen an der Weiterfahrt gehindert. Zu Lasten dieser Menschen hätte sich der Angeklagte mit einigen Fahrern nicht rechtswirksam einigen können. Dies käme einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter gleich.

20
Der Angeklagte rief nicht selbst die Polizei, wie es bei einem Geschädigten nahe gelegen hätte. Zumal er behauptete, die Sache bei der Polizei anzeigen zu wollen. Dem Polizeibeamten gegenüber bekundete er sein angebliches Anliegen mit keinem Wort.

21
Der Zeuge xxx bekundete glaubhaft, er habe mehrere Anrufe erhalten, dass der Parkplatz auf der A 44 überfüllt sei. Es werde rückwärts wieder auf die Autobahn gefahren, ginge knapp her und sei brenzlig. Sein Kollege Schönecker sei dann vor Ort gefahren.

22
Der Zeuge xxx bekundete glaubhaft, sein Kollege xxx habe auf der Dienststelle Anrufe bekommen. Ein Lkw-Fahrer sei uneinsichtig und blockiere die Ausfahrt. Er sei allein zum Einsatzort gefahren, weil alle anderen Kollegen im Einsatz gewesen seien und gegen 22.07 Uhr eingetroffen. Er habe in der Zufahrt auf der Grasnarbe des Parkplatzes halten müssen. Weiter habe er nicht einfahren können. Er sei zum Angeklagten gegangen, habe sich auf Verlangen ausgewiesen und den Angeklagten gefragt, warum er dort stehe. Der Angeklagte habe gesagt, er stehe noch drei Minuten, dann fahre er weiter. Die anderen Lkw-Fahrer habe der Angeklagte beschimpft, sie seien schuld, dass es jetzt so lange dauere, weil sie die Polizei gerufen hätten. Der Zeuge xxx habe dann die anderen Fahrer ca. 10 Minuten befragt und die Personalien der Zeugen xxx, xxx, xxx und xxx aufgenommen. Die Fahrer hätten ihm berichtet, dass er Angeklagte stehen blieb, um seine Pause einzuhalten. Von der Auswertung der digitalen Fahrtenschreiber habe er abgesehen, da ihm die Situation zu brenzlig gewesen sei. Ca. fünf Kilometer vom Vorfallsort, am Lohfeldener Rüssel hätte der Angeklagten einen Parkplatz finden können.

23
Auf Befragen des Gerichts erklärte der Zeuge xxx weiter, dass ihm nicht bekannt sei, dass der Angeklagte eine Anzeige habe erstatten wollen. Er habe dem Angeklagten im Gespräch angeboten, ihm auf einen anderen Parkplatz hinterher zu fahren, falls noch war zu besprechen sei. Davon habe der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht. Zu einer Schadensdokumentation oder nachträglichen Anzeige sei es nie gekommen. Auf Befragen des Gerichts erklärte der Zeuge weiter, er habe während des Einsatzes seine Uniform getragen.

24
Das Gericht hat an der Glaubwürdigkeit des Zeugen xxx und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage keinen Zweifel. Er berichtete ruhig und sachlich. Die vom Angeklagten behaupteten Versäumnisse kann sich das Gericht nicht vorstellen. Die Angaben des Zeugen xxx stehen im Übrigen im Einklang mit den Zeugen xxx, xxx und xxx.

25
Der Zeuge xxx bekundete glaubhaft, er sei nur auf Parkplatz gefahren, um mit seinem Partner den Fahrerplatz zu tauschen. Als sie ankamen, hätte an der Ausfahrt des Parkplatzes schon ein LKW mit Warnlichtern gestanden. Sie hätten direkt hinter dem LKW gehalten. Der Fahrertausch habe ca. fünf Minuten gedauert und sie hätten weiter fahren wollen. Weil sie Computer etc. geladen hatten, hatten sie vom Chef die Anweisung, nur an Tankstellen zu verweilen, die kameraüberwacht sind. Nach dem Fahrerwechsel hätte der LKW vor ihnen immer noch da gestanden. Er habe versucht, den Herrn zu fragen, warum er dort steht. Der Mann habe gesagt, er mache eine Pause. Wie lange die Pause dauern sollte, habe der Mann nicht gesagt. Er habe dann nichts mehr zu dem Mann gesagt und neben seinem LKW gewartet, bis die Durchfahrt frei war. Auf Befragten erklärte der Zeuge xxx weiter, er habe sich mit dem Fahrer nicht geeinigt, dass er noch 15 Minuten dort stehen dürfe. Er habe auch nicht mitbekommen, dass sich der Fahrer mit den anderen geeinigt hätte. Er habe den LKW des Angeklagten die ganze Zeit im Blick gehabt. Von hinten seien weitere Autos gekommen und hätten gehupt und Lichthupe gegeben, damit weitergefahren wird. Die anderen Fahrer seien genervt und verärgert gewesen und hätten wohl die Polizei gerufen. Keiner hätte freiwillig gewartet. Nach dem Gespräch mit dem Angeklagten seien die Männer nicht zufrieden gewesen. Das schließe er daraus, dass die Männer versucht hätten, die Tür aufzumachen, einer der Männer hätte etwas mit dem Seitenspiegel des Angeklagten gemacht. Wie der Mann aussah, wusste der Zeuge nicht. Gekratzt oder geschlagen hätten sie nicht an die Tür. So, wie man an einem Haken zieht, die Absicht, den Spiegel wegzureißen hätten sie nicht gehabt.

26
Auf weiteres Befragen erklärte der Zeuge xxx, Schimpfworte habe er nicht gehört. Dass die Tür beschädigt worden sei, halte er nicht für möglich, dies sei mit der Hand oder den Fingernägeln nicht möglich. Dass ein Mann mit einem Handy oder Schlüsselbund an die Fahrertür gehauen habe, habe er nicht gesehen.

27
Nach ca. 35 bis 40 Minuten sei die Polizei gekommen. Der Polizist sei von hinten bis nach vorn zu Fuß gegangen, weil er mit seinem Fahrzeug nicht durchgekommen sei. Der Polizist habe dem Angeklagten seine Waffe zeigen müssen, um ihn davon zu überzeugen, dass er Polizist sei. Der Angeklagte sei der Aufforderung, die Tür aufzumachen, zunächst nicht nachgekommen und habe auch seine Papiere nicht zeigen wollen. Der Fahrer sollte sich morgens irgendwo melden. Auf weiteres Befragen bekundete der Zeuge xxx, er habe nicht mitbekommen, dass der Angeklagten gegen jemand Anzeige erstatten wollte.

28
Bis der LKW vor ihnen weggefahren sei, hätte es ca. 45 bis 50 Minuten gedauert. Außer den LKWs seien auch PKWs dort gewesen, die nicht weiterfahren konnten. Eine Frau habe einen dringenden Termin gehabt, sei zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, wann es weiter gehe. Auch diese Frau habe sich nicht mit dem Angeklagten geeinigt. Ein Spanier hätte hinter ihm gestanden und die ganze Zeit Lichthupe gegeben, um zu zeigen, dass er weg will. Nach 2- 3 Minuten sei der Spanier zu ihm gekommen und dann nach vorn zu Angeklagten. Nach der Unterhaltung mit dem Angeklagten sei der Spanier wieder zu seinem Auto und habe gehupt.

29
Das Gericht hat an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen xxx keinen Zweifel. Er machte seine Aussage sehr gewissenhaft. Er konnte sich sehr authentisch an viele Details erinnern.

30
Der Zeuge xxx bekundete glaubhaft, er sei mit einem Kollegen auf den Parkplatz gefahren. Sie hätten einen Moment gestanden. Vor ihm hätten schon ein oder zwei Kollegen gestanden und er sei gefragt worden, ob er den ersten Fahrer mal ansprechen könne, der wolle nicht weiter fahren. Das habe er dann getan. Der erste Fahrer habe ihm gesagt, er habe keine Panne, sondern müsse eine Pause von 45 Minuten machen. Er habe dem Fahrer gesagt, dass er die anderen Fahrer störe, weil diese weiterfahren müssten. Beim Auffahren auf den Parkplatz habe man nicht sehen können, dass kein Platz mehr war. Er habe nicht raus fahren können.

31
Der Angeklagte habe gesagt, er werde nicht wegfahren. Er habe ihm gesagt, er könne ihn verstehen, aber es sei ungünstig, sich in die Parkplatzausfahrt zu stellen. Er sei dann zurück zu seinem Lkw und habe eine geraucht. Ein LKW sei dann noch auf den Parkplatz gefahren und sei dann wieder rückwärts auf die Autobahn. Es seien dann noch weitere Kollegen zum Angeklagten gegangen und hätten ihn angesprochen. Einer habe gesagt, der Angeklagte wolle nicht wegfahren und er rufe jetzt die Polizei. Als die Polizei da war, habe der Angeklagte gesagt, dass hätten sie sich sparen können, ohne die Polizei wäre er jetzt schon weiter gefahren, jetzt habe alles viel länger gedauert.

32
Auf Befragten des Gerichts erklärte der Zeuge xxx, er habe nicht gesehen, ob jemand den LKW beschädigt habe. Auf Befragen der Staatsanwaltschaft erklärte der Zeuge, der uniformierte Polizist habe sich ohne Beanstandungen verhalten. Er könne sich nicht erinnern, dass der Angeklagte eine Anzeige habe machen wollen.

33
Er selbst habe seine Fahrtzeit überschritten, habe ca. eine ¾ Stunde auf dem Parkplatz gestanden. Er habe eine Schichtpause machen müssen. An eine Absprache über 15 Min habe er sich nicht erinnern können.

34
Das Gericht hat an der Aufrichtigkeit des Zeugen xxx keinen Zweifel. Er zeigte Verständnis für den Angeklagten und erstattete seine Aussage ruhig und gewissenhaft.

35
Der Zeuge xxx bekundete glaubhaft, er habe an dem Abend einen Parkplatz gesucht, um Schichtpause zu machen. Als dieser besetzt gewesen sei, habe er weiterfahren wollen. Es sei nicht weiter gegangen, da der Kollege xxx gestanden hätte. Kollegen hätten Herrn xxx schon angesprochen und er habe ihnen gesagt, er wolle 45-46 Minuten Pause machen. Er sei dann nach vorn und habe den Angeklagten gefragt, was das soll. Der Angeklagte habe entgegnet, er bleibe stehen, er könne die Polizei rufen, dass sei ihm egal. Er habe keinen Bock, seine Zeit zu überschreiten und Geld zu zahlen.

36
Er habe dann die Polizei gerufen. Nach seinem Fahrtenschreiber sei er um 19.57 Uhr auf den Parkplatz aufgefahren. Wegen der Sommerzeit müsse man 2 Stunden hinzurechnen. Er habe ca. 38 Minuten gestanden.

37
Andere Pkw- und Lkw-Fahrer hätten auch weiter gewollt. Beim Auffahren auf den Parkplatz sei nicht sichtbar gewesen, dass er blockiert sei, erst als man drauf war. Es habe auch Fahrzeuge gegeben, die rückwärts wieder auf die Autobahn gefahren seien. Vor kurzem habe es einen schweren Unfall mit Toten auf der Autobahn gegeben, er habe deswegen die Polizei gerufen.

38
Auf Befragen erklärte der Zeuge xxx, er habe nicht versucht, den Fahrer aus dem Lkw zu ziehen und habe sich auch nicht an dem Wagen zu schaffen gemacht. Er sei nach hinten und habe die Polizei gerufen.

39
Das Gericht hat an der Glaubwürdigkeit des Zeugen xxx keinen Zweifel. Er erstattete seine Aussage gelassen und gewissenhaft. Er machte in der Hauptverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Hätte er den Angeklagten bedroht, hätte er wohl kaum die Polizei gerufen.

40
Die Feststellungen zur Standzeit des Angeklagten am 29.09.2009 beruhen auf der in der Hauptverhandlung erörterten und vom Angeklagten als Anlage zum Protokoll gereichten Fahrerkarte, Bl. 71 d.A .

41
Die Feststellungen zum Tatort beruhen auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 7 – 11 d.A.

IV.

42
Der Angeklagte hat sich damit der Nötigung gemäß § 240 StGB schuldig gemacht. Er hat die oben namentlich benannten LKW-Fahrer und darüber hinaus weitere namentlich nicht bekannte Kraftfahrer vorsätzlich rechtswidrig gegen ihren Willen am Verlassen des Parkplatzes gehindert, indem er durch seinen LKW ein physisches Hindernis bildete. Die Zwangsausübung war dabei von einer zeitlichen Intensität, die den Tatbestand des § 240 StGB erfüllt.

43
Der Angeklagte handelte verkehrswidrig, zumindest bedingt vorsätzlich und rechtswidrig.

44
Rechtfertigungsgründe stehen dem Angeklagten nicht zur Seite.

45
Einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff i.S.d. § 32 StGB sah sich der Angeklagte nicht gegenüber. Die vom Angeklagten behauptete Angriffssituation war nach seinen eigenen Behauptungen beendet.

46
Auf ein etwaiges Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 StPO oder ein Selbsthilferecht gemäß § 229 BGB kann sich der Angeklagte nicht berufen.

47
Nach § 127 Abs. 1 StPO ist jedermann gerechtfertigt, der einen auf frischer Tat Betroffenen auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festnimmt, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

48
Zunächst einmal ist zur Überzeugung des Gerichts nicht dargetan, dass gegen ihn eine rechtswidrige Tat verübt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beweisaufnahme Bezug genommen.

49
Zum anderen sind derartige Maßnahmen nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich gegen den wirklichen Täter richten. Der Angeklagte hat aber eine Vielzahl von Menschen an der Weiterfahrt gehindert, nicht nur seinen vermeintlichen Angreifer.

50
Schließlich fehlt es am subjektiven Rechtfertigungselement. Der Angeklagte handelte nicht, um einen vermeintlichen Angreifer dingfest zu machen, sondern um seine vorgeschriebene Pause zu machen. Keiner der Zeugen bekundete, dass der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten eine Anzeige machen wollte. Im Gegenteil die Zeugen Schönecker und Müller bekundeten, der Angeklagte habe gegenüber den LKW-Fahrern geäußert, wenn sie nicht die Polizei gerufen hätten, wäre es schon weiter gegangen. Im Übrigen hat der Angeklagte nicht selbst die Polizei gerufen oder den Schaden in irgendeiner Art und Weise zeitnah dokumentierte oder zur Anzeige gebracht.

51
Der Rechtfertigungsgrund der Selbsthilfe gemäß § 229 BGB steht dem Angeklagten nicht zur Seite. Hiernach handelt nicht widerrechtlich, wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt, sofern obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder erschwert wird. Vorliegend fehlt es an einem Verpflichteten, weil eine rechtswidrige Tat zum Nachteil des Angeklagten aus den o.g. Gründen bereits nicht erwiesen ist. Außerdem wäre es dem Angeklagten sehr wohl möglich gewesen, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dass ihm diese verweigert wurde, ist nicht erwiesen. Vielmehr rief er nicht bei der Polizei an und erstattete auch später keine Anzeige. Weiter durfte sich die Selbsthilfe nicht gegen unbeteiligte Verkehrsteilnehmer richten und schließlich fehlt wie auch beim Festnahmerecht das subjektive Rechtfertigungselement, da der Angeklagte aus ganz anderen Beweggründen handelte.

52
Dem Angeklagten fehlte zur Überzeugung des Gerichts nicht gemäß § 17 StGB die Einsicht, Unrecht zu tun. Ihm war klar, dass sein Handeln nicht rechtens ist, wollte sich aber gleichwohl durchsetzen, um eine Geldbuße zu vermeiden. Der Angeklagte hat nicht behauptet, im Recht zu sein, sondern im ersten Verhandlungstag eingeräumt, nicht alles richtig gemacht zu haben.

53
Soweit der Angeklagte in der irrigen Annahme gewesen sein sollte, seine Tat sein gerechtfertigt bzw. nicht verwerflich, weil LKW-Fahrern seiner Auffassung nach zu wenig Parkplätze zur Verfügung stehen, so hat sich der Angeklagte allenfalls in einem gemäß § 17 StGB vermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Bei gehöriger Anspannung hätte der Angeklagte mit seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und seiner Lebenserfahrung erkennen können, dass er gegen die Rechtsordnung verstößt. Der Angeklagte ist ein 54 Jahre alter Unternehmer und Vater von drei Kindern mit jahrelanger Berufserfahrung als Kraftfahrer. Die vom Angeklagten beklagte Parkplatzsituation ist nicht von heute auf morgen eingetreten. Bei gehöriger Gewissensanspannung hätte der Angeklagte das Unrecht erkennen können. Ihm hätten in jedem Fall Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns kommen und zu Erkundigungen führen müssen. Wer als Berufskraftfahrer und wie der Angeklagte auch noch als Transportunternehmer tätig ist, muss sich über die insoweit geltenden Vorschriften informieren (vgl. allgemein: Fischer, Kommentar zum StGB, § 17 Rn. 9).

54
Das Verhalten des Angeklagten war verwerflich i.S.d. § 240 StGB. Gemäß § 240 Abs. 2 StGB ist die Tat rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Nach dieser Verwerflichkeitsklausel sind Nötigungsmittel und Nötigungszweck einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Verwerflichkeit i.S.d. Vorschrift ist als Sozialwidrigkeit des Handelns zu begreifen (Fischer, Kommentar zum StGB, § 240 Rn. 41). Der Angeklagte hat sich selbstherrlich über den Willen einer Vielzahl von Menschen hinweggesetzt und zur Durchsetzung seiner Belange die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gefährdet. Eine derartige Handlungsweise ist nach Auffassung des Gerichts sozialwidrig. Das Chaos, das eintreten würde, wenn jeder seine persönlichen Bedürfnisse so rücksichtslos durchsetzte, wäre enorm und hätte individuell und gesamtgesellschaftlich negative Folgen.

V.

55
Das Gesetz sieht für Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

56
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet ist und sich in einer Drucksituation befand. Weiter sprach für ihn, dass er den groben Sachverhalt, wenn auch mit Abweichungen, eingeräumte, zugab, nicht alles richtig gemacht zu haben und seit der Tat bereits über ein Jahr vergangen ist und es in dieser Zeit zu keinen weiteren Verfehlungen gekommen ist.

57
Gegen den Angeklagten sprach, dass er durch sein Verhalten die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigte und nicht nur einen Menschen, sondern eine Vielzahl von Menschen an der Weiterfahrt hinderte, einige bis zu 40 Minuten lang.

58
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro für tat- und schuldangemessen.

59
Bei der Höhe des Tagessatzes hat sich das Gericht an den Einkommensverhältnissen des Angeklagten orientiert.

60
Darüber hinaus war es nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts geboten, dem Angeklagten gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot von einem Monat aufzuerlegen. Gemäß § 44 StGB kann das Gericht dem Täter, der wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Im Hinblick auf den erheblichen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten als Kraftfahrer, den der Angeklagte als Berufskraftfahrer und Unternehmer mit Vorbildfunktion beging, erschien die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat als erforderlich, aber auch ausreichend.

61
Bei der Bemessung der Dauer des Fahrverbots hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist und die Tat bereits rund ein Jahr zurück liegt. Die Folgen dürften aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte zwei Fahrer in seiner Firma beschäftigt, abgemildert werden können. Ein Absehen vom Fahrverbot erschien im Hinblick auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes nicht als angemessen. Wer fahrlässig einen qualifizierten Rotlichtverstoß begeht oder fahrlässig mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t innerorts 26 km/h zu schnell fährt, muss wegen grober Verletzung der Pflichten als Kraftfahrer in der Regel ein Fahrverbot gewärtigen. Vergleicht man die vorsätzliche Straftat des Angeklagten mit den vorgenannten fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten, so erscheint die Verhängung des Fahrverbots mehr als angemessen.

62
Das Fahrverbot wird gemäß § 44 Abs. 2 StGB mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Führerschein ist in amtliche Verwahrung zu geben. Die Verbotsfrist wird erst von dem Tag an gerechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt.

VI.

63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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